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SATZUNG  der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1444 e. V. Vorst
Stand Mai 2023

         St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1444 e.V. Vorst

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1444 e.V. Vorst. Er ist eine christliche, in der Pfarrgemeinde St. Godehard beheimatete Bruderschaft und hat seinen Sitz in Tönisvorst, Stadtteil Vorst. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Godehard Vorst oder deren Rechtsnachfolgerin. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Nummer VR3488 eingetragen.

§2 Wesen und Aufgaben

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1444 e.V. Vorst, im Folgenden „Bruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von christlichen Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) – im Folgenden „Bund“ genannt, bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. 1.Bekenntnis des Glaubens durch
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene unter Mitwirken bei Fronleichnamsprozessionen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen sowie dem Patronatsfest,
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.

  1. 2.Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

  1. 3.Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels wie beispielsweise dem Vogelschuß sowie Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Festumzügen unter Berücksichtigung der Eigentümlichkeiten im Rhythmus des Zusammenwirkens mit den beiden Vorster Junggesellen-Schützenbruderschaften,
    4. Pflege der Kontakte zu europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
    5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bruderschaft mit Sitz in Tönisvorst, Stadtteil Vorst, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  1. 2.Der Zweck des Vereins ist
    1. a)Die Förderung des traditionellen Brauchtums,

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuß,

-      Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

  1. b)Die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

-      Ausgleichsport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.

  1. c)Die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Förderung der Musik beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten,

-      Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,

-      Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

  1. d)Die Förderung der Heimat.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln,

-      Die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.

  1. Förderung der Völkerverständigung.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,

-      Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

  1. f)Förderung kirchlicher Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,

-      Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,

-      Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

  1. Förderung mildtätiger Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

-      die Durchführung von caritativen Aktionen,

-      die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

  1. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder verheiratete Mann christlicher Konfession werden, der unbescholten ist und eine Verbindung zu Vorst hat.

  1. Mitglied kann ebenfalls jeder unverheiratete Mann christlicher Konfession werden, der unbescholten ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Verbindung zu Vorst hat. Er kann nicht zeitgleich aktives Mitglied einer der übrigen Vorster Schützenbruderschaften sein.

  1. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluß der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen und eine Verbindung zu Vorst haben.

  1. Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten. §4.3. ist auch für Mitglieder christlicher Konfessionen anzuwenden.

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 – Mehrheit.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  1. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

  1. Ein Mitglied, das
    1. In erheblichem Maße gegen die Interessen der Bruderschaft verstoßen hat und/oder
    2. einen der Bruderschaft schädlichen Lebenswandel führt und/oder
    3. Die Satzung gröblich verletzt,

kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 – Mehrheit aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zukommen zu lassen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist die Mitgliederversammlung gemäss den vorgenannten Regelungen zuständig. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit Rechtswirksamkeit aus seinem Amt aus. Gegen die Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Ausschlussentscheidung einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

  1. Ein Mitglied, das mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt, kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und hat das Recht, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.

  1. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

  1. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft (mindestens ein Jahr Mitglied und bezahlter aktueller Jahresbeitrag) das Recht auf den Vogelschuss.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§8 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese sollte möglichst am Sebastianstag, dem 20. Januar, sofern dieser ein Samstag ist, ansonsten am Samstag vor oder nach dem Sebastianstag stattfinden.

  1. Der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, beruft die Mitgliederversammlung ein.

  1. In dringenden und eiligen Fällen kann der 1. Vorsitzende die Mitgliederversammlung allein einberufen.

  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Bruderschaftsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die einzelnen Mitglieder schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird mit Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

  1. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftliche Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen. Beschlussanträge, für die eine Abstimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, sind spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen. Diese Anträge werden unter Punkt Verschiedenes eingeordnet. Der Vorstand kann die Anträge abweichend hiervon den inhaltlich entsprechenden Tagesordnungspunkten zuordnen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Auflösung der Bruderschaft,
  9. Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem 1. Schriftführer,
    4. dem 2. Schriftführer,
    5. dem 1. Kassierer,
    6. dem 2. Kassierer,
    7. dem 1. Schießwart,
    8. dem 2. Schießwart,
    9. dem 1. Beisitzer,
    10. dem 2. Beisitzer.

  1. Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
    1. als geistlicher Präses der Pfarrer der katholischen Pfarre St. Godehard oder ein von ihm in Abstimmung mit dem Vorstand zu bestimmender Geistlicher,
    2. der jeweils amtierende König.

  1. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

  1. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die ersten werden in den ungeraden, die Zweiten in den geraden Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  1. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

  1. Voraussetzung für die Wahl zu einem gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassierer) oder einem Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von §2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

§12 gesetzlicher Vorstand

  1. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 1.Schriftführer und der 1.Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  1. Mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

  1. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Führung der laufenden Geschäfte der Bruderschaft,
    2. Bruderschaftsverwaltung,
    3. Bestimmung der Bruderschaftspolitik,
    4. Verwaltung des Bruderschaftsvermögens,
    5. Kassen- und Buchführung,
    6. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    7. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten,
    8. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    9. Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung,
    10. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
    11. Ausschluss eines Mitglieds,
    12. Erstattung der Tätigkeitsberichte.

  1. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter erfolgt.

  1. Die Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

  1. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandsitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsitzung entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§14 Beschreibung der Aufgaben

  1. Der 1.Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, die Gruppenführerversammlungen und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

  1. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

  1. Dem 1. Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandsitzungen, die Gruppenführerversammlungen und Mitgliederversammlungen an. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

  1. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer im Falle seiner Verhinderung. Weiterhin ist er für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

  1. Der 1. Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.

  1. Der 2.Kassierer unterstützt den 1. Kassierer in seinem Handeln und vertritt diesen im Falle seiner Verhinderung.

  1. Die Schießwarte, 1. und 2. Schießwart, organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und tragen hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihnen obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihnen verwaltet. Zum Schießwart sollte nur gewählt werden, wer die erforderliche Qualifikation besitzt.

  1. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

  1. Die Beisitzer, 1. und 2. Beisitzer, werden z.b.V. eingesetzt.

  1. Der König repräsentiert ebenfalls bei allen kirchlichen, gesellschaftlichen und öffentlichen Anlässen die Bruderschaft.

§15 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder der Bruderschaft einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Bruderschaft entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach Ablauf des 1. Jahres automatisch aus seinem Amt aus. Der 2. Kassenprüfer rückt automatisch in das Amt des 1. Kassenprüfers nach. Sein Platz wird durch die Wahl eines neuen 2. Kassenprüfers neu besetzt. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

  1. Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Vermögens- und Finanzverwaltung der Bruderschaft und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Die Kassenprüfer müssen daraufhin den Antrag der Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Vermögensverwaltung an die Mitgliederversammlung stellen.

§17 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anrecht auf Rückzahlung eines anteiligen Mitgliedbeitrags.

  1. Von der Beitragspflicht befreit sind alle Mitglieder mit Vollendung des 70. Lebensjahres, der Präses sowie alle Ehrenmitglieder.

§18 Königswürde

  1. Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Mitglied offen, das beim Vogelschuss über ein Jahr der Bruderschaft angehört und sich zum Inhalt dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Mitglieder vom Vogelschuss ausschließen.

  1. Der König repräsentiert bei allen kirchlichen und gesellschaftlichen, öffentlichen Anlässen die Bruderschaft und bestimmt für die Dauer seiner Amtszeit funktionale Posten im Offizierskorps.

  1. Im Rahmen der Durchführung des Schützenfestes erhält der König von der Bruderschaft eine angemessene Unterstützung. Die Leistung wird vom Vorstand festgelegt und zum Vogelschießen den Mitgliedern auf Anfrage bekannt gegeben.

  1. Der Schützenkönig hat bis zu seinem Schützenfest eine entsprechende Plakette zum Königssilber der Bruderschaft beizusteuern und diese zu seinem Schützenfest der Bruderschaft zu stiften. Der König hat das Recht, diese Plakette bis zur Beendigung seiner aktiven Schützenlaufbahn in seinem Besitz zu belassen und diese zu tragen.

  1. Das Königssilber besteht aus einer großen Silberkette und einer kleinen Silberkette sowie einzelnen Silberplaketten. Der König erhält leihweise für die Zeit seiner Regentschaft als Insignien seines Amtes die große und die kleine Königskette. Mit der Übernahme der Ketten des Königssilbers übernimmt der König die volle Verantwortung und die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und Aufbewahrung dieser Teile. Beide Ketten des Königssilbers sind sicher aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt in Absprache zwischen König und Vorstand.

  1. Bei Verhinderung des Königs trägt der 1. Vorsitzende als weiterer Repräsentant der Bruderschaft das Königssilber.

§19 Offizierskorps

  1. Folgende, funktionale Posten im Offizierskorps werden vom König besetzt: Fähnrich, General, Hauptmann und Minister.

  1. Ein verdienstvoller Offizier kann vom Vorstand zum Generalfeldmarschall auf Zeit ernannt werden.

§20 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung im traditionellen Rhythmus mit den beiden Vorster Junggesellen-Schützenbruderschaften, wie es alter Brauch ist. Der Bruderschaft obliegt in dem Jahr, in dem sie den König stellt, die Gestaltung des traditionellen Vorster Heimat- und Brauchtumsfestes.

§21 kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben und bekennt in der Öffentlichkeit ihre besondere Verbundenheit mit der katholischen Kirche, wobei die Teilnahme am Patronatsfest der Pfarre und am Fronleichnamsfest wesentliche Bestandteile sind. Ein besonderer Tag ist auch das Fest des hl. Sebastian.

§22 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen.

§23 Sportschießen

Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Bruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§24 Sozialverpflichtung der Bruderschaft

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

§25 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§26 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls das nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

  1. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§27 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

  1. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, Im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

  1. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) ist die Bruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne des § 15 WaffG gestattet, personenbezogenen Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.

  1. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§28 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäss dessen Statut.

§29 Auflösung der Bruderschaft

  1. Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine ¾ - Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

  1. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände zu gleichen Teilen an die Katholische Kirchengemeinde St. Godehard und die evangelische Pfarre „Evangelische Kirche Anrath-Vorst“ in Vorst, die es ausschließlich und unmittelbar zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

  1. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den „Heimatverein Vorst 1978 e.V.“, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben1 aufzubewahren und ausschliesslich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  1. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Vorst mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

1 Ureigenste Aufgabe des „Heimatvereins Vorst 1978 e.V.“ ist in diesem Falle die Erhaltung und Sicherstellung der Traditionsgegenstände aus dem Heimatort für die Nachwelt für folgende Generationen.

§30 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.01.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

         1,Vorsitzender:                                                   2.Vorsitzender:

         1.Schriftführer:                                                   2.Schriftführer:

         1.Kassierer:                                                       2.Kassierer:

         1.Schießwart:                                                     2.Schießwart:

         1.Beisitzer:                                                        2.Beisitzer:

         Präses:                                                              amtierender König:

Anlagen und verbindliche Bestandteile dieser Satzung:

  1. Beschluss Bundesvertreterversammlung vom 12.03.2017
  2. Schiedsgerichtsordnung vom 10.10.2021