Start Bruderschaft Strenge, Zucht und Ordnung

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Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft, die Vorster Büger-Junggesellen-Schützenbruderschaft 1564 e.V. und die Kehner-Junggesellen-Schützenbruderschaft 1652 e.V. haben in den Jahrhunderten ihres Bestehens die Geschichte von Vorst durch zahlreiche, zum Teil sogar prunkvolle Schützenfeste, aber auch durch manche scharfe Gegensätze, die zwischen den Bruderschaften bestanden, mitgeprägt. 

Insbesondere im 18. Jahrhundert kam es zu zahlreichen Verwicklungen, die ihre Auswirkungen zum Teil noch in jüngster Vergangenheit zeigten. Hierüber ist in früheren Festschriften und an derer Stelle ( siehe u.a. Vorster Heimatbuch) bereits wiederholt berichtet worden. Im übrigen aber fließen die Quellen über das Wirken der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft nur spärlich. Von besonderem Interesse allerdings sind zwei gut erhaltene alte Rechnungsbücher, die ältesten im Besitz der Bruderschaft befindlichen Urkunden, die aus der Zeit ab 1782 eine Reihe wichtiger und interessanter Einzelheiten aus dem Leben der Bruderschaft preisgeben. Schon um diese Zeit hatte sich die frühere Hauptaufgabe der Schützenbruderschaf, die Bevölkerung im Ernstfall zu schützen und zu verteidigen, auf einen mehr symbolischen Schutz kirchlicher Prozessionen beschränkt. Ihre hervorragende Bedeutung lag nun auf gesellschaftlichem Gebiet, wobei allerdings an Zucht und Ordnung strenge Maßstäbe angelegt wurden. Dies beweist die im Jahre 1785 niedergelegte Ordnung (Satzung), die bei jeder Jahresversammlung vor dem gratias (Dankgebet) vorzulesen war. Hierzu heißt es sinngemäß:

1. Alle Schützenbrüder haben sich am Sebastiantag zum Hochamt einzufinden. Wer unentschuldigt fehlt, zahlt eine Strafe von 1 Reichstaler.

2. Die Schützen sollen sich in der Versammlung und im Wirtshaus wie ehrliebende Brüder verhalten und ihre Zeche in Frieden verzehren; wer sich in Worten oder Werken unehrenhaft verhält, soll sich ohne Murren der vom Brudermeister festgesetzten Strafe unterwerfen.

3. Am Sonntag nach Ostern, dem Tag des Vogelschusses, sollen sich alle Brüder mit gutem Gewehr und mit Kraut und Loth (Pulver und Blei) in guter Ordnung zum Vogel begeben, desgleichen am Tag des Mai-Vogelschießens.

4. Jeder soll ohne Widerrede den vom Brudermeister festgesetzten Geldbetrag zahlen.

5. Am Gotthardustag und am Fronleichnamsfest sollen alle Brüder bestens geschmückt und mit guten Gewehr an der Prozession teilnehmen und ohne die geringste Ausgelassenheit die beste Ordnung einhalten. Beim Vorbeitragen des Hochwürdigsten Gutes sollen alle auf Kommando schießen und das Fendel (Fahne) senken. Vor Schluss der Prozession soll sich keiner – auch nicht wegen des eingeschenkten Bieres (!) - entfernen. Anderenfalls soll eine Strafe von zwei Reichstalern gezahlt werden.

6. Das den Brüder im Wirtshaus zugewiesene Zimmer darf ohne Zustimmungen des Brudermeisters nicht von anderen Personen betreten werden. Falls der Wirt sich hieran nicht hält, soll er mit einer Strafe belegt werden.

7. Der von der Bruderschaft bestellte Bote soll ich willig und höflich zeigen; anderenfalls soll er bestraft werden.

8. Wenn ein Bruder die Bruderschaft nach langer und guter Mitgliedschaft verlassen möchte, so kann er das mit ihrem Bedauern und bei Zahlung eines halben Reichstalers nur am St. Sebastianustag tun.

9. Der jährliche Schützenkönig und zwei Bürgen haben dafür Sorge zu tragen, dass das Schützensilber, die Fahne, das Bruderschaftsbuch und alle anderen Sachen, die der Bruderschaft gehören, in einem Wirtshaus in Vorst aufbewahrt werden.

10. Alle Brüder haben dafür zu sorgen, dass sie dem Wirt am Sebastianustag und am Tag des Vogelschusses das Essen und Trinken richtig bezahlen können.

11. Sollte jemand gegen diese Vorschriften rebellieren und sich einer Strafe nicht unterwerfen, so soll er bei einer Strafe von 30 Stübern aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.

12. Damit sich keiner mit Unwissenheit entschuldigen kann, sollen die Statuten am St. Sebastianustag „über disch vor dem gratias deutlich vorgelesen werden".

13. Wer in die hochlöbliche Bruderschaft aufgenommen werden möchte, soll sich dieser Ordnung völlig unterwerfen.

14. (Dieser Artikel richtete sich gegen die Kehner; sie sollten „bis in ewige Zeiten" nicht aufgenommen werden. Er wurde später mit Stimmenmehrheit gelöscht. Ein Zusatz lautet: Beschlossen, die Kehner Brüder aufzunehmen.)

15. Derjenige Bruder, der den Vogel schießt, hat nicht das Recht, die Offiziere zu bestimmen. Er muss dies mit den beiden regierenden Brudermeistern absprechen.

16. Jedes neue Mitglied muss bei seinem Eintritt 30 Stüber zahlen, ebenso bei seinem Austritt.

17. Über jeden neu Aufzunehmenden wird abgestimmt. Er wird abgewiesen, wenn nicht 2/3 der Mitglieder für ihn stimmen.